§ 133 Steuergesetz (StG) - Anlagekosten
§ 133 StG · Anlagekosten
1. Zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendungen seit dem Erwerb. Die nach Umzonungen gemäss dem Planungs- und Baugesetz bezahlte Mehrwertabgabe wird den Anlagekosten gleichgestellt.
2. Als Erwerbspreis gilt bei entgeltlichem Erwerb der vertraglich beurkundete oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis.
3. Bei Erwerb mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte.
4. Wird nach einer aufgeschobenen Besteuerung gemäss § 129 Abs. 1 Ziff. 8 und Ziff. 9 oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons das Ersatzgrundstück veräussert, ist bei der Ermittlung des Grundstückgewinnes der aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten des Ersatzgrundstückes abzuziehen.
5. Liegt die massgebliche Handänderung bei natürlichen Personen mehr als 20 Jahre zurück, kann der Steuerpflichtige den durch die Steuerschätzung festgelegten Wert des Grundstückes vor 20 Jahren in Anrechnung bringen.
6. Bei Erwerb durch einen Pfandgläubiger oder Pfandbürgen, der das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben hat, gelten die erlittenen Verluste als Teil des Erwerbspreises.