640.1
StG
CH-TG
§ 131 Steuergesetz (StG) - Grundstückgewinn
Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Grundstückgewinnsteuer
§ 131 StG · Grundstückgewinn
1. Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
2. Massgebend für die Berechnung des Gewinnes und der Besitzesdauer ist die letzte steuerbegründende Handänderung.
3. Wird das Ersatzgrundstück nach einer aufgeschobenen Besteuerung veräussert, ist der Grundstückgewinn in dem Kanton steuerbar, in dem das Ersatzgrundstück liegt. Vorbehalten bleibt § 129 Abs. 4.