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640.1 StG CH-TG

§ 130 Steuergesetz (StG) - Steuersubjekt

Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Grundstückgewinnsteuer
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§ 130 StG · Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

2. Mehrere Veräusserer haben die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten.

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