640.1
StG
CH-TG
§ 130 Steuergesetz (StG) - Steuersubjekt
Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Grundstückgewinnsteuer
§ 130 StG · Steuersubjekt
1. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2. Mehrere Veräusserer haben die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten.