640.1
StG
CH-TG
§ 13 Steuergesetz (StG) - Erbengemeinschaften, Personengesellschaften, kollektive Kapitalanlagen
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
§ 13 StG · Erbengemeinschaften, Personengesellschaften, kollektive Kapitalanlagen
1. Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.
2. Sind die Beteiligungsverhältnisse ungewiss oder nicht nachweisbar, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert.
3. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagegesetz (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.