§ 129 Steuergesetz (StG) - Steueraufschiebende Veräusserung
§ 129 StG · Steueraufschiebende Veräusserung
1. Die Besteuerung wird aufgeschoben bei
1. Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung;
2. Handänderung unter Ehegatten;
3.-5. * ...
6. * Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung; ausgenommen bleiben allfällige Aufzahlungen und der freihändige Verkauf;
7. * ...
8. * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
9. * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Erlös innert angemessener Frist vor und nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
10. * ...
2. Der Steueraufschub gemäss Abs. 1 Ziff. 8 und Ziff. 9 gilt nur soweit, als der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Betrag die Anlagekosten des veräusserten Grundstücks übersteigt.
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