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640.1 StG CH-TG

§ 127 Steuergesetz (StG) - Steuerbegründende Veräusserung

Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Grundstückgewinnsteuer
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§ 127 StG · Steuerbegründende Veräusserung

1. Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Bei Tauschgeschäften ist jede Handänderung getrennt steuerpflichtig.

2. Als Veräusserung gelten auch

1. Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung im Sinne von Abs. 1 wirken;

2. * die Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten oder Eigentumsbeschränkungen gegen Entgelt, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen. Wird das Entgelt nur während beschränkter Zeit ausgerichtet, unterliegt es der Einkommens- oder Gewinnsteuer;

3. * die Überführung von Grundstücken des Privatvermögens in das Geschäftsvermögen.

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