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640.1 StG CH-TG

§ 126 Steuergesetz (StG) - Steuerobjekt

Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Grundstückgewinnsteuer
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§ 126 StG · Steuerobjekt

1. Der Steuer unterliegen

1. * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens natürlicher Personen;

2. * ...

2a. * Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst werden;

3. * ...

4. * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss § 75 Abs. 1 Ziff. 4 bis Ziff. 8 von der Steuerpflicht befreit sind.

2. Der Veräusserung von Grundstücken ist die Veräusserung von Anteilen an solchen gleichgestellt.

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