640.1
StG
CH-TG
§ 126 Steuergesetz (StG) - Steuerobjekt
Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Grundstückgewinnsteuer
§ 126 StG · Steuerobjekt
1. Der Steuer unterliegen
1. * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens natürlicher Personen;
2. * ...
2a. * Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst werden;
3. * ...
4. * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss § 75 Abs. 1 Ziff. 4 bis Ziff. 8 von der Steuerpflicht befreit sind.
2. Der Veräusserung von Grundstücken ist die Veräusserung von Anteilen an solchen gleichgestellt.