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640.1 StG CH-TG

§ 125 Steuergesetz (StG) - Steuersatz

Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Liegenschaftensteuer
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§ 125 StG · Steuersatz

1. Die Liegenschaftensteuer beträgt 0,5 Promille des Wertes gemäss § 43 und § 44 ohne Schuldenabzug.

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