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640.1 StG CH-TG

§ 124 Steuergesetz (StG) - Steuersubjekt

Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Liegenschaftensteuer
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§ 124 StG · Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig ist, wer zu Beginn des Steuerjahres Eigentümer oder Nutzniesser eines Grundstücks ist.

2. Bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sowie kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird die Steuer von diesen Rechtsträgern erhoben.

3. Mit- und Gesamteigentümer haften solidarisch für ausstehende Liegenschaftensteuern.

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