640.1
StG
CH-TG
§ 124 Steuergesetz (StG) - Steuersubjekt
Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Liegenschaftensteuer
§ 124 StG · Steuersubjekt
1. Steuerpflichtig ist, wer zu Beginn des Steuerjahres Eigentümer oder Nutzniesser eines Grundstücks ist.
2. Bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sowie kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird die Steuer von diesen Rechtsträgern erhoben.
3. Mit- und Gesamteigentümer haften solidarisch für ausstehende Liegenschaftensteuern.