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640.1 StG CH-TG

§ 123 Steuergesetz (StG) - Steuerobjekt

Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Liegenschaftensteuer
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§ 123 StG · Steuerobjekt

1. Die Liegenschaftensteuer wird jährlich auf den im Kanton gelegenen Grundstücken im Sinn von Art. 655 ZGB erhoben.

2. Grundstücke der gemäss § 75 Abs. 1 Ziff. 7 steuerbefreiten juristischen Personen sind von der Liegenschaftensteuer ausgenommen, sofern die Grundstücke zur unmittelbaren Erfüllung der steuerbefreiten Zwecke dienen.

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