640.1
StG
CH-TG
§ 123 Steuergesetz (StG) - Steuerobjekt
Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Liegenschaftensteuer
§ 123 StG · Steuerobjekt
1. Die Liegenschaftensteuer wird jährlich auf den im Kanton gelegenen Grundstücken im Sinn von Art. 655 ZGB erhoben.
2. Grundstücke der gemäss § 75 Abs. 1 Ziff. 7 steuerbefreiten juristischen Personen sind von der Liegenschaftensteuer ausgenommen, sofern die Grundstücke zur unmittelbaren Erfüllung der steuerbefreiten Zwecke dienen.