§ 122 Steuergesetz (StG) - Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
§ 122 StG · Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet
1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,
2. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,
3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
4. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. In den Fällen von § 115 haftet der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter solidarisch. Für nicht abgezogene Steuern haftet der Steuerpflichtige solidarisch.
3. Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
4. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision, welche die Bezugsbehörde in der Quellensteuerabrechnung zum Abzug bringt. Die Bezugsprovision beträgt für
1. elektronisch eingereichte Abrechnungen zwei Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags;
2. nicht-elektronisch eingereichte Abrechnungen ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags;
3. Kapitalleistungen ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung von Bund, Kanton und Gemeinden.