640.1
StG
CH-TG
§ 121 Steuergesetz (StG) - Abgegoltene Steuern
Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Allgemeine Bestimmungen
§ 121 StG · Abgegoltene Steuern
1. Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. Im ganzen Kanton ist der gleiche Tarif anwendbar.