§ 12 Steuergesetz (StG) - Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge
§ 12 StG · Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge
1. Einkommen sowie Vermögen von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
1bis. Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
2. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn der Steuerperiode, in der sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Für ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen werden die Kinder jedoch selbständig besteuert.
3. Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, versteuert derjenige Elternteil das Einkommen und Vermögen des Kindes, dem der Kinderabzug gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 zusteht.