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640.1 StG CH-TG

§ 119 Steuergesetz (StG) - Renten, Kapitalabfindungen

Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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§ 119 StG · Renten, Kapitalabfindungen

1. Im Ausland wohnhafte Personen, die Pensionen, Ruhegehälter oder Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von Versicherungseinrichtungen oder Bankstiftungen mit Sitz im Kanton erhalten, sind hierfür steuerpflichtig.

2. Die Steuer beträgt 7 Prozent der Bruttoeinkünfte.

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