640.1
StG
CH-TG
§ 118 Steuergesetz (StG) - Grundstückvermittler
Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
§ 118 StG · Grundstückvermittler
1. Im Ausland wohnhafte Grundstückvermittler sind für Entschädigungen für die Vermittlung von Objekten im Kanton hier steuerpflichtig.
2. Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.