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640.1 StG CH-TG

§ 118 Steuergesetz (StG) - Grundstückvermittler

Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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§ 118 StG · Grundstückvermittler

1. Im Ausland wohnhafte Grundstückvermittler sind für Entschädigungen für die Vermittlung von Objekten im Kanton hier steuerpflichtig.

2. Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.

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