640.1
StG
CH-TG
§ 117 Steuergesetz (StG) - Hypothekargläubiger
Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
§ 117 StG · Hypothekargläubiger
1. Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht an Grundstücken im Kanton besteht, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2. Die Steuer beträgt 13 Prozent der Bruttoeinkünfte.