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640.1 StG CH-TG

§ 115 Steuergesetz (StG) - Künstler, Artisten, Sportler, Referenten

Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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§ 115 StG · Künstler, Artisten, Sportler, Referenten

1. Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.

2. Die Steuer beträgt 13 Prozent der steuerbaren Leistungen.

3. Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen

1. * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;

2. * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

4. ...

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