§ 113a Steuergesetz (StG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
§ 113a StG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1. Personen, die nach § 109 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach § 113 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung.
4. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5. § 113 Abs. 4 und Abs. 5 sind anwendbar.