§ 113 Steuergesetz (StG) - Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
§ 113 StG · Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Personen, die nach § 109 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
1. * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
2. * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 Ziff. 2 müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.
4. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
5. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.