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640.1 StG CH-TG

§ 112 Steuergesetz (StG) - Ausgestaltung

Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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§ 112 StG · Ausgestaltung

1. Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufsauslagen und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.

2. Der Steuerabzug für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge gemäss Abs. 1 berücksichtigen.

3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regeln sie, wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist.

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