640.1
StG
CH-TG
§ 111 Steuergesetz (StG) - Steuertarif
Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
§ 111 StG · Steuertarif
1. Das Departement bestimmt die Höhe des Steuerabzuges nach Massgabe der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze.