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640.1 StG CH-TG

§ 111 Steuergesetz (StG) - Steuertarif

Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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§ 111 StG · Steuertarif

1. Das Departement bestimmt die Höhe des Steuerabzuges nach Massgabe der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze.

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