640.1
StG
CH-TG
§ 110 Steuergesetz (StG) - Steuerobjekt
Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
§ 110 StG · Steuerobjekt
1. Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2. Steuerbar sind
1. * die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 109 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 34 Abs. 1 Ziff. 16;
2. * die Ersatzeinkünfte; und
3. * die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[17].