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640.1 StG CH-TG

§ 110 Steuergesetz (StG) - Steuerobjekt

Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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§ 110 StG · Steuerobjekt

1. Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2. Steuerbar sind

1. * die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 109 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 34 Abs. 1 Ziff. 16;

2. * die Ersatzeinkünfte; und

3. * die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[17].

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