Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 109 Steuergesetz (StG) - Steuersubjekt

Teil: Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 109 StG · Steuersubjekt

1. Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a unterstehen.

2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

← § 107 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 110 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →