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640.1 StG CH-TG

§ 107 Steuergesetz (StG) - Steuerfüsse

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 107 StG · Steuerfüsse

1. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.

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