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640.1 StG CH-TG

§ 106 Steuergesetz (StG) - Bemessung des Eigenkapitals

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 106 StG · Bemessung des Eigenkapitals

1. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

2. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen wird eine der Dauer des Geschäftsjahres entsprechende Kapitalsteuer erhoben.

3. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

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