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640.1 StG CH-TG

§ 104 Steuergesetz (StG) - Steuerperiode

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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§ 104 StG · Steuerperiode

1. Die Steuern von Reingewinn und Eigenkapital werden für eine Steuerperiode festgesetzt und bezogen.

2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

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