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640.1 StG CH-TG

§ 103 Steuergesetz (StG) - Bemessung, Steuersatz

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Minimalsteuer
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§ 103 StG · Bemessung, Steuersatz

1. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Grundstücke. Dieser wird nach den Bestimmungen für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen ermittelt.

2. Die Minimalsteuer beträgt 0,6 Promille des Verkehrswertes.

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