640.1
StG
CH-TG
§ 103 Steuergesetz (StG) - Bemessung, Steuersatz
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Minimalsteuer
§ 103 StG · Bemessung, Steuersatz
1. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Grundstücke. Dieser wird nach den Bestimmungen für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen ermittelt.
2. Die Minimalsteuer beträgt 0,6 Promille des Verkehrswertes.