640.1
StG
CH-TG
§ 102 Steuergesetz (StG) - Ausnahmen
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Minimalsteuer
§ 102 StG · Ausnahmen
1. Von der Minimalsteuer ausgenommen sind
1. juristische Personen für Grundstücke, die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unternehmens dienen;
2. * juristische Personen, welche Beiträge im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum erhalten.