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640.1 StG CH-TG

§ 102 Steuergesetz (StG) - Ausnahmen

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Minimalsteuer
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§ 102 StG · Ausnahmen

1. Von der Minimalsteuer ausgenommen sind

1. juristische Personen für Grundstücke, die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unternehmens dienen;

2. * juristische Personen, welche Beiträge im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum erhalten.

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