640.1
StG
CH-TG
§ 101 Steuergesetz (StG) - Voraussetzungen, Objekt
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Minimalsteuer
§ 101 StG · Voraussetzungen, Objekt
1. Juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz entrichten anstelle der Gewinn- und der Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer höher ist als die Summe von Gewinn- und Kapitalsteuer.