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640.1 StG CH-TG

§ 101 Steuergesetz (StG) - Voraussetzungen, Objekt

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Minimalsteuer
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§ 101 StG · Voraussetzungen, Objekt

1. Juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz entrichten anstelle der Gewinn- und der Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer höher ist als die Summe von Gewinn- und Kapitalsteuer.

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