Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 100 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerberechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 100 StG · Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen

1. Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 0,15 Promille.

2. Eigenkapital unter Fr. 100'000 wird nicht besteuert.

← § 98 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 100a StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →