640.1
StG
CH-TG
§ 1 Steuergesetz (StG) - Steuerarten
Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 StG · Steuerarten
1. Der Staat erhebt nach diesem Gesetz
1. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
2. * eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimalsteuer vom Grundeigentum von den juristischen Personen;
3. eine Quellensteuer;
4. eine Liegenschaftensteuer;
5. eine Grundstückgewinnsteuer;
6. eine Handänderungssteuer.