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640.1 StG CH-TG

§ 1 Steuergesetz (StG) - Steuerarten

Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 StG · Steuerarten

1. Der Staat erhebt nach diesem Gesetz

1. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;

2. * eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimalsteuer vom Grundeigentum von den juristischen Personen;

3. eine Quellensteuer;

4. eine Liegenschaftensteuer;

5. eine Grundstückgewinnsteuer;

6. eine Handänderungssteuer.

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