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638.1 VGG CH-TG

§ 2 Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG) - Ausnahmen

Allgemeines
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§ 2 VGG · Ausnahmen

1. Ausnahmsweise, namentlich in Fällen wirtschaftlicher Härte, sind die Behörden befugt, von der Erhebung einer Gebühr ganz oder zum Teil abzusehen.

2. Dem Kanton werden, ausser wenn er als Zivilpartei auftritt, keine Kosten auferlegt. Vorbehalten bleiben Auslagen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung.

3. ...

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