632.1
GGG
CH-TG
§ 8 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Gebührenentscheid
Allgemeines
§ 8 GGG · Gebührenentscheid
1. Die Gebühren werden in der Regel bei Abschluss eines Grundbuch- oder Notariatsgeschäftes für alle Verrichtungen gesamthaft festgelegt.