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632.1 GGG CH-TG

§ 8 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Gebührenentscheid

Allgemeines
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§ 8 GGG · Gebührenentscheid

1. Die Gebühren werden in der Regel bei Abschluss eines Grundbuch- oder Notariatsgeschäftes für alle Verrichtungen gesamthaft festgelegt.

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