632.1
GGG
CH-TG
§ 7 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Kanzleigebühren
Allgemeines
§ 7 GGG · Kanzleigebühren
1. Der Regierungsrat legt die Kanzleigebühren fest.