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632.1 GGG CH-TG

§ 7 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Kanzleigebühren

Allgemeines
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§ 7 GGG · Kanzleigebühren

1. Der Regierungsrat legt die Kanzleigebühren fest.

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