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632.1 GGG CH-TG

§ 6 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Erlass, Stundung

Allgemeines
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§ 6 GGG · Erlass, Stundung

1. Rechtskräftig festgesetzte Gebühren können vom zuständigen Departement erlassen oder gestundet werden, soweit ihre Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde.

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