632.1
GGG
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Erlass, Stundung
Allgemeines
§ 6 GGG · Erlass, Stundung
1. Rechtskräftig festgesetzte Gebühren können vom zuständigen Departement erlassen oder gestundet werden, soweit ihre Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde.