632.1
GGG
CH-TG
§ 5 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Vorschuss, Sicherstellung
Allgemeines
§ 5 GGG · Vorschuss, Sicherstellung
1. Für die Gebühren kann ein angemessener Vorschuss oder eine Sicherstellung verlangt werden.