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632.1 GGG CH-TG

§ 5 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Vorschuss, Sicherstellung

Allgemeines
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§ 5 GGG · Vorschuss, Sicherstellung

1. Für die Gebühren kann ein angemessener Vorschuss oder eine Sicherstellung verlangt werden.

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