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632.1 GGG CH-TG

§ 3 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Haftung

Allgemeines
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§ 3 GGG · Haftung

1. Für Gebühren und Auslagen haften die Beteiligten solidarisch.

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