632.1
GGG
CH-TG
§ 3 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Haftung
Allgemeines
§ 3 GGG · Haftung
1. Für Gebühren und Auslagen haften die Beteiligten solidarisch.