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632.1 GGG CH-TG

§ 22 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Inkrafttreten

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 22 GGG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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