632.1
GGG
CH-TG
§ 22 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Inkrafttreten
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 22 GGG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.