632.1
GGG
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Begriffe
Allgemeines
§ 2 GGG · Begriffe
1. Kanzleigebühren können für Aufwand wie Auszüge, Vertragsvorbereitungen, Auskünfte oder Beratungen in Rechnung gestellt werden, soweit keine Beurkundungs-, Grundbuch- oder Notariatsgebühren zu entrichten sind.
2. Auslagen umfassen insbesondere Kosten für Registerauszüge, Expertisen, Übersetzungen oder Zeugenentschädigungen.