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632.1 GGG CH-TG

§ 2 Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) - Begriffe

Allgemeines
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§ 2 GGG · Begriffe

1. Kanzleigebühren können für Aufwand wie Auszüge, Vertragsvorbereitungen, Auskünfte oder Beratungen in Rechnung gestellt werden, soweit keine Beurkundungs-, Grundbuch- oder Notariatsgebühren zu entrichten sind.

2. Auslagen umfassen insbesondere Kosten für Registerauszüge, Expertisen, Übersetzungen oder Zeugenentschädigungen.

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