631.1
VGV
CH-TG
§ 8 Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV) - Zwangsvollstreckung
Allgemeines
§ 8 VGV · Zwangsvollstreckung
1. Die Finanzverwaltung betreibt säumige Schuldner für ausstehende Gebührenforderungen der Zentralverwaltung. Bei der dezentralen Verwaltung obliegt die Betreibung den rechnungsstellenden Ämtern oder Anstalten.