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631.1 VGV CH-TG

§ 8 Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV) - Zwangsvollstreckung

Allgemeines
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§ 8 VGV · Zwangsvollstreckung

1. Die Finanzverwaltung betreibt säumige Schuldner für ausstehende Gebührenforderungen der Zentralverwaltung. Bei der dezentralen Verwaltung obliegt die Betreibung den rechnungsstellenden Ämtern oder Anstalten.

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