631.1
VGV
CH-TG
§ 7 Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV) - Erlass, Stundung
Allgemeines
§ 7 VGV · Erlass, Stundung
1. Rechtskräftige Gebühren können erlassen oder gestundet werden, soweit ihre Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde.
2. Zuständig für den Entscheid ist das Departement für Finanzen und Soziales.