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631.1 VGV CH-TG

§ 3 Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV) - Leistungen für Dritte

Allgemeines
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§ 3 VGV · Leistungen für Dritte

1. Für Leistungen, zu denen der Staat gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann eine Entschädigung verlangt werden, die sich nach den Honoraransätzen von Berufsverbänden oder privaten Fachleuten richtet.

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