631.1
VGV
CH-TG
§ 3 Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV) - Leistungen für Dritte
Allgemeines
§ 3 VGV · Leistungen für Dritte
1. Für Leistungen, zu denen der Staat gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann eine Entschädigung verlangt werden, die sich nach den Honoraransätzen von Berufsverbänden oder privaten Fachleuten richtet.