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631.1 VGV CH-TG

§ 2 Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV) - Begriffe

Allgemeines
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§ 2 VGV · Begriffe

1. Verfahrensgebühren werden namentlich für Entscheide und Hoheitsakte erhoben.

2. Kanzleigebühren können für Aufwand in Rechnung gestellt werden, beispielsweise für Akteneinsicht, Registerauszüge oder schriftliche Auskünfte, sofern der Leistungsempfänger keine Verfahrensgebühren zu entrichten hat.

3. Barauslagen umfassen insbesondere Kosten für Experten, Übersetzer oder Zeugen.

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