613.3
IRV
CH-TG
Art. 9 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Art. 9 IRV
1. Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
a. die gemeinsame Trägerschaft;
b. den Leistungskauf.