Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.3 IRV CH-TG

Art. 9 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 IRV

1. Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

a. die gemeinsame Trägerschaft;

b. den Leistungskauf.

← Art. 8 IRV Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Zweck und Geltungsbereich Art. 10 IRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →