613.3
IRV
CH-TG
Art. 8 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 8 IRV
1. Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2. Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3. Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4. Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5. Nachfragende im Sinne von Art. 13 und Art. 23 sind potentielle Leistungsbezüger.