613.3
IRV
CH-TG
Art. 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Präsidium der KdK
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 6 IRV · Präsidium der KdK
1. Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.