Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.3 IRV CH-TG

Art. 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Präsidium der KdK

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Kompetenzen
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Art. 6 IRV · Präsidium der KdK

1. Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

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