613.3
IRV
CH-TG
Art. 38 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Änderung der Rahmenvereinbarung
Schlussbestimmungen
Art. 38 IRV · Änderung der Rahmenvereinbarung
1. Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Art. 36 in Kraft.