613.3
IRV
CH-TG
Art. 37 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 37 IRV · Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1. Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.