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613.3 IRV CH-TG

Art. 37 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 37 IRV · Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

1. Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.

2. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

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