613.3
IRV
CH-TG
Art. 36 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 36 IRV · Inkrafttreten
1. Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.