Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.3 IRV CH-TG

Art. 36 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 36 IRV · Inkrafttreten

1. Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

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