613.3
IRV
CH-TG
Art. 35 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Beitritt und Austritt
Schlussbestimmungen
Art. 35 IRV · Beitritt und Austritt
1. Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
2. Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3. Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.